Überschrift

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Beck-Präzisionstechnik GmbH & Co. KG
Pferlenstraße 7

D – 78727 Oberndorf am Neckar / Beffendorf

 

1. Geltungsbereich und Rangfolge

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AVLB“) gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Beck-Präzisionstechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Beck“), insbesondere für die Herstellung und Lieferung von Präzisionsdrehteilen, Frästeilen, Baugruppen, Sonderteilen sowie für Bearbeitungs-, Prüf- und sonstige Werkleistungen.

1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn Beck ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistung in Kenntnis fremder Bedingungen stellt keine Zustimmung dar.

1.4 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gilt folgende Rangfolge: Auftragsbestätigung, ausdrücklich einbezogene technische Spezifikationen und Zeichnungen, diese AVLB, ausdrücklich einbezogene Technische Lieferbedingungen.

1.5 Diese AVLB gelten in ihrer jeweils wirksam einbezogenen Fassung auch für künftige Geschäfte mit demselben Besteller.

2. Angebot, Bestellung und Vertragsschluss

2.1 Angebote von Beck sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Kalkulationen und technische Vorschläge dürfen ohne Zustimmung von Beck weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2.2 Eine Bestellung des Bestellers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Beck in Textform oder durch Ausführung der Lieferung zustande.

2.3 Mündliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu Beweiszwecken der Bestätigung in Textform. Gesetzlicher Vorrang tatsächlich ausgehandelter Individualabreden bleibt unberührt.

2.4 Beck ist berechtigt, Bestellungen nur teilweise anzunehmen oder die Annahme von einer technischen Klärung, einer Bonitätsprüfung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

3. Unterlagen, Spezifikationen und Mitwirkung des Bestellers

3.1 Der Besteller ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und rechtzeitige Bereitstellung seiner Zeichnungen, CAD-Daten, Spezifikationen, Normen, Prüfvorschriften, Freigaben, Beistellteile und sonstigen Vorgaben verantwortlich.

3.2 Bei Widersprüchen zwischen Unterlagen ist Beck berechtigt, die Fertigung bis zur schriftlichen Klärung auszusetzen. Daraus entstehende Warte-, Umplanungs- und Wiederanlaufzeiten verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

3.3 Eine Prüfung der konstruktiven Eignung, der Funktion im Endprodukt oder der Einhaltung branchenspezifischer Sicherheitsanforderungen schuldet Beck nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

3.4 Änderungen nach Vertragsschluss gelten als Änderungsverlangen. Beck teilt die Auswirkungen auf Preis, Termin und technische Ausführung mit. Die Umsetzung erfolgt erst nach Einigung in Textform.

4. Preise und Zusatzkosten

4.1 Preise gelten ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Versicherung, Zöllen und sonstiger Nebenkosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.2 Die Preise beruhen auf den bei Vertragsschluss bekannten Mengen, Werkstoffen, Bearbeitungsfolgen und Energie-, Material- und Lohnkosten. Bei Dauerschuldverhältnissen oder Lieferungen später als vier Monate nach Vertragsschluss darf Beck nach billigem Ermessen nachweisbare Kostensteigerungen weitergeben; Kostensenkungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

4.3 Zusatzaufwand infolge unvollständiger oder geänderter Kundenvorgaben, ungeeigneter Beistellteile, besonderer Sortierung, zusätzlicher Prüfungen, Eilmaßnahmen oder vom Besteller verursachter Unterbrechungen wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

4.4 Werkzeug-, Vorrichtungs-, Prüfmittel-, Programmier- und Einrichtkosten werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Teilepreis enthalten sind.

5. Zahlung, Verzug, Aufrechnung und Sicherheiten

5.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen voraus.

5.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Beck kann Ersatz der gesetzlich zulässigen Pauschalen, Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.

5.3 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

5.4 Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, durch die der Anspruch von Beck auf die Gegenleistung gefährdet erscheint, insbesondere erhebliche oder wiederholte Zahlungsrückstände, fehlgeschlagene Zahlungszusagen, Vollstreckungsmaßnahmen oder eine wesentliche Verschlechterung der Bonität, darf Beck nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften noch ausstehende Leistungen bis zur Zahlung oder Stellung angemessener Sicherheit zurückhalten und für weitere Leistungen Vorauszahlung verlangen.

5.5 Eine berechtigte Unterbrechung verlängert Lieferfristen um die Dauer der Unterbrechung sowie um angemessene Umplanungs-, Beschaffungs- und Wiederanlaufzeiten. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere nach §§ 273, 320, 321 BGB, bleiben unberührt.

6. Lieferzeit und Liefertermine

6.1 Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, erforderliche Unterlagen, Freigaben und Beistellteile vollständig eingegangen sowie vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten geleistet sind.

6.2 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn Beck sie ausdrücklich als „verbindlich“ bestätigt. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Termine.

6.3 Lieferfristen verlängern sich angemessen bei nachträglichen Änderungen, verspäteter Mitwirkung des Bestellers, fehlenden oder mangelhaften Beistellteilen, nicht rechtzeitiger Freigabe sowie bei Umständen, die Beck trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vermeiden kann, insbesondere Betriebsstörungen, Ausfällen wesentlicher Maschinen oder Energieversorgung, Streik, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Rohstoffmangel oder nicht von Beck zu vertretenden Verzögerungen bei Unterlieferanten.

6.4 Beck informiert den Besteller über erkennbare wesentliche Verzögerungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

6.5 Gerät Beck in Verzug, hat der Besteller zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, soweit diese nicht gesetzlich entbehrlich ist. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 12.

7. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

7.1 Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über.

7.2 Verzögert sich Versand oder Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über. Beck darf die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers lagern.

7.3 Bei Annahmeverzug oder Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten kann Beck Ersatz der Mehraufwendungen verlangen und nach angemessener Frist anderweitig über die Ware verfügen, soweit gesetzlich zulässig.

8. Mengenabweichungen, Verpackung und Dokumentation

8.1 Bei Sonderanfertigungen sind branchenübliche und dem Besteller zumutbare Mehr- oder Minderlieferungen zulässig, soweit keine feste Stückzahl ausdrücklich vereinbart ist. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

8.2 Art und Umfang von Prüfzeugnissen, Messprotokollen, Erstmusterunterlagen, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Sonderverpackung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und kalkulatorisch berücksichtigt wurden.

8.3 Verpackungen werden nicht zurückgenommen, soweit keine zwingende gesetzliche Rücknahmepflicht besteht oder eine Rücknahme vereinbart ist.

9. Beistellteile und kundeneigenes Material

9.1 Beistellteile und Material des Bestellers sind rechtzeitig, in ausreichender Menge und für die vereinbarte Bearbeitung geeignet bereitzustellen. Übliche Bearbeitungszugaben sowie angemessene Mengen für Einrichtung, Prüfung und unvermeidbaren Ausschuss sind zu berücksichtigen.

9.2 Beck prüft Beistellungen nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Identität, nicht auf verdeckte Material-, Maß- oder Eignungsfehler, sofern keine besondere Prüfung vereinbart ist.

9.3 Mehrkosten, Ausschuss, Nacharbeit und Terminverschiebungen, die auf ungeeignete, verspätete oder unvollständige Beistellungen zurückzuführen sind, trägt der Besteller, soweit Beck diese nicht zu vertreten hat.

9.4 Beck haftet für Verlust oder Beschädigung von Beistellungen nur nach Maßgabe von Ziffer 12.

10. Werkzeuge, Vorrichtungen und Fertigungswissen

10.1 Von Beck entwickelte oder beschaffte Werkzeuge, Vorrichtungen, Prüfmittel, Programme und Fertigungsunterlagen bleiben Eigentum von Beck, auch wenn der Besteller Kostenanteile trägt, sofern eine Eigentumsübertragung nicht ausdrücklich vereinbart ist.

10.2 Kostenanteile des Bestellers stellen grundsätzlich einen Beitrag zu Herstellungs- oder Bereitstellungskosten dar und begründen kein Herausgabe-, Eigentums- oder ausschließliches Nutzungsrecht.

10.3 Beck bewahrt werkstückbezogene Werkzeuge für drei Jahre nach der letzten Lieferung auf, soweit nichts anderes vereinbart ist. Danach darf Beck sie nach vorheriger Ankündigung verschrotten oder die weitere Aufbewahrung berechnen.

10.4 Fertigungs-Know-how, Bearbeitungsstrategien, Programme, Kalkulationen und Prozessdaten verbleiben ausschließlich bei Beck.

11. Mängelrechte

11.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung nach § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform konkret zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

11.2 Der Besteller hat Beck Gelegenheit zur Prüfung zu geben und beanstandete Teile auf Verlangen bereitzustellen. Rücksendungen oder eigenmächtige Nacharbeiten bedürfen der vorherigen Abstimmung; zwingende Eilfälle bleiben unberührt.

11.3 Bei berechtigter Mängelrüge leistet Beck nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.

11.4 Keine Mängelrechte bestehen für Abweichungen, die auf Kundenvorgaben, ungeeignetem Beistellmaterial, nachträglicher Bearbeitung durch Dritte, normalem Verschleiß, unsachgemäßer Lagerung oder Verwendung außerhalb des vereinbarten Zwecks beruhen.

11.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig. Unberührt bleiben zwingende längere Fristen, insbesondere bei Arglist, Garantie, Bauwerksbezug sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

12. Haftung

12.1 Beck haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Beck nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

12.3 Soweit gesetzlich zulässig, haftet Beck bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden, Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall und Folgeschäden, sofern diese nicht als vorhersehbarer vertragstypischer Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht anzusehen sind.

12.4 Die vorstehenden Begrenzungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Beck.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Beck behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

13.2 Der Besteller darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und weiterveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.

13.3 Die Verarbeitung erfolgt für Beck. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt Beck Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

13.4 Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an Beck ab; Beck nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt.

13.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Beck auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

14. Schutzrechte und Vertraulichkeit

14.1 Der Besteller gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Zeichnungen, Muster, Daten und Vorgaben keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt Beck von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die Rechtsverletzung aus seiner Sphäre stammt.

14.2 Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche kaufmännische und technische Informationen geheim. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

15. Höhere Gewalt

15.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs von Beck liegende Ereignisse, die Beck trotz zumutbarer Sorgfalt an der Leistung hindern, befreien Beck für Dauer und Umfang der Behinderung von der Leistungspflicht.

15.2 Dauert die Behinderung länger als drei Monate, darf jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten, sofern ein Festhalten unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche wegen des Ereignisses bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 12.

16. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von Beck.

16.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Beck. Beck ist berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

17.2 Änderungen dieser AVLB gelten für bestehende Verträge nur, wenn sie wirksam vereinbart werden.

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